Eine Kürzung der Regelleistung auf Grund stationären Aufenthaltes, wozu auch
eine Mutter-Kind-Kur zählt, ist RECHTSWIDRIG!
§20 Abs.2 SGB II bestimmt abschließend die Höhe der Regelleistung. Ein Abzug
hiervon kann nicht mit der anderweitigen Deckung des Bedarfs (Nahrung &
Getränke) gerechtfertigt werden. Die fehlende Regelung einer
abweichenden Festlegung der Regelleistung ist keine unbeabsichtigte
Regelungslücke, sondern der Wille des Gesetzgebers. Dies zeigt die am
01.08.2006 in Kraft getretene Ergänzung des §3 Abs.3 SGB II (“… Eine
davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen.”)
Andernfalls müsste umgekehrt auch ein erhöhter Bedarf bei stationären
Aufenthalt berücksichtigt werden (z.B. für höhere Telefonkosten,
Fahrtkosten, gestiegene Körperpflege- & Wäschebedarf für neue Nachtwäsche
oder wegen Gewichtsverlust sowie erhöhte Gesundheitskosten für
Eigenanteile).
Das heißt: Eine ausdrückliche Grundlage für die abweichende Festsetzung
der Regelleistung bei anderweitiger Bedarfsdeckung existiert im SGB
II nicht!!!
Die Leistungen nach dem SGB II sind nicht konkret bedarfsdeckend, sondern
lediglich bedarfsorientiert ausgestaltet. Je pauschaler eine Leistung aber
ausgestattet ist, desto höher ist naturgemäß das Risiko, dass im Einzelfall
entweder ein tatsächlich höherer Regelbedarf nicht gedeckt wird oder ein
tatsächlich niedrigerer Bedarf zu einer Überdeckung beim Leistungsempfänger
führt. Dies hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Grundsicherung für
Arbeitssuchende bewusst in Kauf genommen. Und zwar im Interesse der
Rechtssicherheit, zur Reduzierung des Arbeitsaufwandes der in diesem Bereich
anfallenden Massenverwaltung sowie für das Ziel, den Leistungsempfängern die
eigenverantwortliche und einfache Ermittlung ihrer jeweiligen Bedarfe zu
ermöglichen. Ebenso wenig wie sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf
einen dauerhaft höheren Bedarf (außerhalb der anerkannten Bedarfsfälle)
berufen kann, kann sich das Amt auf einen tatsächlich niedrigeren Bedarf zur
Rechtfertigung einer Kürzung der Regelleistung berufen.
Die Regelsatzkürzung wird auch nicht durch § 9 Abs.1 SGB II gerechtfertigt.
Sollte meiner Erklärung nicht stattgegeben werden und Sie weiterhin auf eine
Rückzahlung bestehen, werde ich Widerspruch einlegen und auch nicht davor
zurückschrecken, den Sachverhalt den Gerichten, einschließlich dieses
Schreibens, zu übergeben.
Davon kann mich auch nicht der von Ihnen angehängte § 60 SGB II, der weder
in diesem Auszug auf diesen Sachverhalt zutrifft noch Aussagekräftig ist,
abhalten.
Einen schönen Tag
noch!
Unterschrift
Das war es. Die Links zu 2 Urteilen die ich für dieses Schreiben zu Hilfe
genommen habe, findet ihr unter dem Button “Nützliche Links”.
Ich wünsche Euch viel Erfolg und auch erstmal den Mut denen so die
Paragraphen, die sie vermutlich selber nicht kennen, um die Ohren zu hauen.
Ich habe es getan, denn ich lasse mich, sorry für die deutlichen Worte
jetzt, weder bescheissen noch verarschen. Von niemanden, schon gar nicht von
denen!!!
VIEL SPASS!
eure Antje